Andrea Langhold bietet im konzessionierten Gewerbe der Psychologischen Beratung Dienstleistungen im Bereich der Mediation, Beratung und Prozessbegleitung an. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Vertragsbeziehungen, mit Andrea Langhold (Auftragnehmer) und dem Klienten bzw. Auftraggeber. Im Folgenden werden unter dem Begriff Auftraggeber sowohl männliche als auch weibliche natürliche Personen und Gruppen angesprochen.
Diese Dienstleistungen sind keine Therapie und ersetzen nicht die Behandlung eines Arztes im Krankheitsfall.
Mit der Vereinbarung zu einer Beratung, einer Mediation oder Prozessbegleitung erklärt sich der Auftraggeber mit den AGB einverstanden. Im Falle eines Mediationsvertrags kommen zusätzlich die Bestimmungen des Zivilmediationsgesetzes zur Anwendung. Anderslautenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind dann gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zur Kenntnis genommen werden.
Der Umfang der Beratungs- bzw. Mediationsbeauftragung wird im Einzelfall nach dem jeweiligen Aufwand vereinbart. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Aufgaben teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung Dritter erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer selbst, es besteht kein Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber. In Falle von Mediationen, die durch eingetragene Mediatoren des ZivMediatG durchgeführt werden, gelten für deren Mitwirkung die dortigen Bestimmungen, ins besonders in Haftungsfragen. In Zuge der Mediation wird der Auftraggeber über die Rechtsfolgen der Mediation informiert, es erfolgt jedoch keine rechtliche Beratung. Der Auftraggeber wird informiert, wenn eine rechtliche Beratung notwendig erscheint. Bei Mediationen kann das Verfahren unter Anwesenheit aller Parteien beendet werden, sowohl seitens der Mediatoren als auch der Konfliktbeteiligten. Dies hat in schriftlicher Form zu erfolgen.
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen ein rasches und möglichst ungestörtes Erfüllen des Arbeitsauftrages ermöglicht. Notwendige Unterlagen und Informationen die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind, werden zur Verfügung gestellt.
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. In Bezug auf die Informationsweitergabe bei Mediationen gelten die Bestimmungen des ZivMedatG /§18, auch in Bezug auf den Auftraggeber, sofern dieser nicht Partei der Mediation ist. Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer nicht von dieser Schweigepflicht entbinden. Zeugenaussagen der Mediatoren vor Gericht sind unzulässig und sind im §320 4 ZPO und &18 ZivMediatG geregelt.
Im Zuge von Beratungen und Prozessbegleitungen, verpflichtet sich der Auftragnehmer zu einer regelmäßigen Berichterstattung über den Arbeitsfortschritt. Dies meist in mündlicher Form. Sollte ein Abschlußbericht erforderlich sein, wird dieser in angemessener Zeit nach Beendigung des Auftrages übermittelt. Der Auftragnehmer ist weisungsfrei und handelt nach Gutdünken und in eigener Verantwortung.
Im Falle einer Mediation wird der Beginn und das Ende der Mediation dokumentiert. Die streng vertrauliche Mediationsvereinbarung, die ein schriftliches Ergebnisprotokoll darstellt, wird auf Verlangen der Parteien erstellt. Wollen die Parteien die Realisierung des Ergebnisses juristisch sicherstellen, so ist es notwendig das Ergebnis in Form eines Notariatsaktes darzulegen.
Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber lediglich für Schäden die erwiesen grob Fahrlässig oder Vorsätzlich erfolgt sind. Dies gilt auch für beteiligte Dritte. Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Schadensersatzansprüche des Auftragsgebers können 6 Monate ab Kenntnis, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsberechtigten Ereignis zu Gericht gebracht werden. Bei Mediationen sind sämtliche Haftungen des Auftragnehmers ausgeschlossen, da das Ergebnis bzw. getroffene Entscheidungen in der Verantwortung der Medianten liegt.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben und den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren. Dieser Anspruch des Auftraggebers erlisch nach 6 Monaten nach Beendigung des Auftrages.
Die Abrechnung von Prozessbegleitungen und Beratungen erfolgt nach Tagsätzen. Die Höhe der Tagessätze richtet sich nach Anzahl der Teilnehmer, der Dauer und dem Aufwand der angebotenen Leistungen. Unterbleibt die Ausführung des Auftrages aus Gründen die beim Auftraggeber liegen und erfolgt eine Stornierung 14 Tage vor Beginn der Beratungsleistung in schriftlicher Form, so gelten 30% des vereinbarten Honorars zuzüglich bereits geleisteter Barauslagen als vereinbart. Unterbleibt die Ausführung des Auftrages aus Gründen die beim Auftraggeber liegen und erfolgt eine Stornierung später als 14 Tage vor Beginn der Beratungsleistung in schriftlicher Form, so gelten 100% des vereinbarten Honorars zuzüglich bereits geleisteter Barauslagen als vereinbart.
Die Abrechnung von Einzelberatungen und Mediationen, die Erstellung von Berichten und die erforderliche Teilnahme an Besprechungen erfolgt nach Stundensätzen. Erfolgt eine Absage des Termins früher als 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin, fallen keine Kosten an, jedoch bereits geleistete Barauslagen werde in Rechnung gestellt. Erfolgt eine Absage des Termins später als 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin, fallen 100% des vereinbarten Honorars zuzüglich bereits geleisteter Barauslagen an.
Der Auftragnehmer wird jeweils eine, den gesetzlichen Bestimmung entsprechende Rechnung ausstellen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, abhängig vom Arbeitsfortschritt Zwischenrechnungen zu legen. Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form ausdrücklich einverstanden.
Dieser Vertag endet grundsätzlich mit Abschluss des Auftrags. Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtig Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist ins besonders anzusehen,
Die Vertragspartner bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, Änderungen wechselseitig bekannt zu geben. Änderungen des Vertrags und der AGB bedürfen der Schriftform. Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des Auftragnehmers zuständig.